Kreis Höxter (red). Viola Wellsow , Vorsitzende der Frauen Union Kreis Höxter: „Die Frauen Union Kreis Höxter spricht sich für die Beibehaltung der geltenden Regelungen über den Schwangerschaftsabbruch aus. Aus unserem Kompass, der dem christlichen Bild vom Menschen folgt, gilt es, das Selbstbestimmungsrecht der Frau mit dem Recht auf Leben des ungeborenen Kindes zu vereinen. Richtig ist aber auch: Eine sinkende Anzahl von Meldestellen und der Anteil von Abbrüchen, die nicht in dem Bundesland stattfinden, in dem die Frau wohnt, weist darauf hin, dass Angebot und Zugänglichkeit in der Versorgung – bundesweit – gestärkt werden muss. Eine Gesellschaft hat die Verantwortung, sowohl das Leben der Mutter als auch das des ungeborenen Kindes zu schützen. Durch die §§ 218 und 218a StGB wird ein Gleichgewicht geschaffen, das es ermöglicht, in schwierigen Situationen Lösungen zu finden – ohne den Lebensschutz und die Unverfügbarkeit menschlichen Lebens aufzugeben. Das durchschaubare Manöver von SPD- und Grünen-Abgeordneten im Deutschen Bundestag verletzt dieses Gleichgewicht. Dieser Antrag ist ein weiterer Spaltpilz für unsere Gesellschaft. Auch ungeborene Kinder haben Rechte.“
Die Frauen Union Kreis Höxter ist überzeugt: Jede Gesellschaft muss sich ethische und moralische Grenzen setzen, um sicherzustellen, dass Grundwerte in einem Konfliktfall – wie das Selbstbestimmungsrecht der Frau auf der einen Seite und der Schutz des ungeborenen Lebens auf der anderen Seite – gewahrt bleiben. Dabei geht es jeweils um höchstpersönliche und individuelle Lebenssituationen. Wellsow weiter: „Keine Frau, die sich in einem Schwangerschaftskonflikt befindet, macht sich Entscheidungen leicht: Denn sobald der Konflikt auftritt, beschäftigt sich eine schwangere Frau bereits innerlich mit der Entscheidung, ob das in ihr heranwachsende Leben geschenkt werden kann. Die heute in Deutschland geltenden Regelungen über den Schwangerschaftskonflikt bilden eine gesellschaftliche und politische Übereinkunft ab, um im Konfliktfall die Schutzgüter beider Leben zu wahren. Wichtig ist: Nach den derzeitigen Regelungen sind Frauen, die sich in der Frühphase der Schwangerschaft selbstständig, selbstverantwortlich und voll informiert dazu entscheiden, die Schwangerschaft abzubrechen, nicht mit dem Strafrecht konfrontiert.“
Die Kombination aus den Regelungen in den §§ 218 und 218a ist wichtig, da letzterer die Straffreiheit in der Frühphase der Schwangerschaft regelt. Die Regelungen stehen zudem in einem Zusammenhang mit dem Schwangerschaftskonfliktgesetz. In der 22. Woche erreicht das Kind die Grenze der Lebensfähigkeit außerhalb des Mutterleibes. Den Abbruch ohne weitere Voraussetzungen zu einem späten Zeitpunkt zu ermöglichen, wäre aus Sicht der Frauen Union Kreis Höxter mit der grundgesetzlichen Menschenwürde und dem Lebensrecht des Kindes genauso wenig vereinbar wie mit dem politischen Wertekompass der Frauen Union.
Viele Unterstützungsleistungen auf den Weg gebracht
Seitdem gesellschaftlichen und politischen Kompromiss zu dem Umgang mit Schwangerschaftskonflikten sind weitere Unterstützungsleistungen in der Bundesrepublik Deutschland geschaffen worden, um im Konfliktfall den Schutzgütern beider Leben – in unterschiedlichen Lebenssituationen – Geltung verschaffen zu können.
- Mit Blick auf den Rechtsgüterkonflikt hat der Gesetzgeber die Möglichkeit des Schwangerschaftsabbruchs zwar an die Einhaltung von Fristen, eine vorausgehende Beratung und die ärztliche Durchführung gebunden, aber: Im Ergebnis wurde die autonome Entscheidung der schwangeren Frau nach vorn gestellt. Ganz bewusst hat der Gesetzgeber der schwangeren Frau keine Darlegungspflicht und keinen Rechtfertigungszwang auferlegt.
- Am 1. Mai 2014 trat das Bundesgesetz zum Ausbau der Hilfen für Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt in Kraft: Dieses Gesetz hat unter anderem die Basis geschaffen, Kinder unter einer geschützten Identität und mit medizinischer Hilfe sicher zur Welt bringen zu können. Bis 2014 gab es nur anonyme Geburten, etwa durch die Babyklappen, bei der Frauen ihr Kind nach der Geburt abgeben können. Diese Form der Geburten gibt es nach wie vor – auch, wenn diese sich in einer rechtlichen Grauzone befinden. Bundesweit gibt es etwa 86 Babyklappen.
- Bei einer vertraulichen Geburt, die seit 2014 in Deutschland möglich ist, sollen zwei Grundsätze gewahrt bleiben: Zum einen soll dem Wunsch der schwangeren Frau – die sich in der Regel in einer Notsituation befindet – nach Anonymität nachgekommen werden, zum anderen soll das Recht des Neugeborenen auf Kenntnis nach seiner Herkunft berücksichtigt werden. Die Schwangere kann sich an ein entsprechendes Hilfetelefon oder direkt an eine Schwangerenberatungsstelle wenden. Dort wird alles Notwendige geregelt: Die Frau wird medizinisch betreut und hinterlässt im Krankenhaus einen Herkunftsnachweis, den das Kind einsehen kann, wenn es 16 Jahre oder älter ist.
- Von Mai 2014 bis Februar 2024 gab es bundesweit rund 1.200 vertrauliche Geburten. Über 60 % der Frauen konnten sich im Laufe der Beratung für ein Leben mit dem Kind, für eine reguläre Adoption oder die vertrauliche Geburt entscheiden. In 11,9 % der Beratungsfälle wurde ein Schwangerschaftsabbruch durchgeführt. Dies zeigt – unabhängig von den Erfahrungswerten aus der Schwangerschaftskonfliktberatung insgesamt – dass Beratung den schwangeren Frauen in ihrer selbstbestimmten Entscheidungsfindung hilft.
- Seit Mitte März 2015 erhalten Mädchen und Frauen die „Pille danach“ nicht mehr nur auf Rezept und nach einem Beratungsgespräch mit einem Arzt, sondern können diese rezeptfrei direkt in Apotheken kaufen. Die „Pille danach“ ist eine Notfallverhütung. Sie wirkt umso sicherer, je früher sie nach dem Sex eingenommen wird. Die „Pille danach“ hemmt oder verhindert den Eisprung so, dass keine Befruchtung stattfinden kann. Die Abgabezahlen haben sich seit 2015 fast verdoppelt: Im Jahr vor der Freigabe lag der Absatz des Kontrazeptivums laut „Statista“ bei 483.500 Packungen. Ab 2015 stieg er kontinuierlich. Im Jahr 2022 wurden bundesweit insgesamt rund 938.000 Packungen in den Apotheken abgegeben, 901.000 Packungen davon ohne Rezept. Hierdurch können ungewollte Schwangerschaften vermieden und die Anzahl der Abbrüche reduziert werden.
- Nach den geltenden Gesetzen sind die Länder für das Stellen eines ausreichenden ambulanten und stationären Versorgungssystems für Schwangerschaftsabbrüchezuständig. Selbstbestimmung im Konfliktfall setzt voraus, dass zum einen – ganz grundsätzlich – die Lebensbedingungen für ein Leben mit Kindern weiter verbessert werden und zum anderen der Zugang zu Möglichkeiten des Abbruches, im Falle der Entscheidung der Frau, bestehen. Eine sinkende Anzahl von Meldestellen und der Anteil von Abbrüchen, die nicht in dem Bundesland stattfinden, in dem die Frau wohnt, weist darauf hin, dass Angebot und Zugänglichkeit in der Versorgung – bundesweit – gestärkt werden muss.
Foto: Frauen Union