Kreis Höxter (red). In den letzten Wochen ereigneten sich im Kreis Höxter mehrere Verkehrsunfälle an Fußgängerüberwegen - Anlass für ein paar Hinweise: Das Verhalten von Verkehrsteilnehmern an Fußgängerüberwegen - volkstümlich auch "Zebrastreifen" genannt - ist in § 26 der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Der Fußgängerüberweg soll bestimmten Verkehrsteilnehmern die sichere Überquerung einer Straße ermöglichen. Dazu gehören ausschließlich zu Fuß Gehende, Fahrende von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen. Rad Fahrende genießen keinen Vorrang, es sei denn, sie schieben ihr Rad.

Wie hat sich der Fahrzeugführer zu verhalten? Der Fahrzeugführer hat den oben genannten Verkehrsteilnehmern das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen, wenn diese den Überweg erkennbar benutzen wollen. Dann dürfen sie nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren; wenn nötig, müssen sie warten. Was ist "erkennbarer Benutzungswille"? Eindeutig ist dies gegeben, wenn der Fußgänger rechtwinklig zur Fahrbahn unmittelbar an der Bordsteinkante steht, einen Arm in Gehrichtung ausstreckt und mit dem herannahenden Fahrzeugführer Blickkontakt aufnimmt. Das "Armsignal" wird im Rahmen der Verkehrserziehung den Schülern empfohlen, es ist nicht in der Straßenverkehrsordnung vorgeschrieben. Die eindeutigen Fälle sind aber nicht das Problem, sondern die Fälle, in denen man nicht sicher ist, ob ein Überschreiten zu erwarten ist. Daher will der Gesetzgeber, dass der Fahrzeugführer mit "mäßiger Geschwindigkeit" an den Fußgängerüberweg heranfährt, wenn ein Überqueren erkennbar ist. 

Was ist "mäßige Geschwindigkeit"? Mäßige Geschwindigkeit ist in keinem Fall das Heranfahren mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Richtig verhält sich, wer jederzeit ohne Notbremsung gefahrlos noch vor dem Fußgängerüberweg anhalten kann. Je ungünstiger die Verhältnisse sind, z.B. bei Dunkelheit, starkem Regen, die Sicht einschränkende parkende Fahrzeuge, Schnee auf der Fahrbahn, desto aufmerksamer und langsamer fahrend sollte man sich dem Überweg annähern. Was ist noch verboten? Strikt verboten ist das Überholen an Fußgängerüberwegen. Stockt der Verkehr, dürfen Fahrzeuge nicht auf den Überweg fahren, wenn sie auf ihm warten müssten.

Pflichten des Überwegbenutzers Der Überwegbenutzer darf seinen Vorrang nicht erzwingen. Er muss den Fahrzeugverkehr mit Sorgfalt beobachten und darf den Überweg nur benutzen, wenn keine erkennbare Gefährdung droht. Der Überweg sollte zügig überquert werden.

Rechtliche Folgen bei Verstößen Das mit nicht mäßiger Geschwindigkeit heranfahren, obwohl ein Bevorrechtigter den Überweg erkennbar benutzen will oder das nicht Ermöglichen des Überquerens durch einen Berechtigten, ist mit einem Bußgeld von 80 EUR belegt. Zusätzlich wird -1- Punkt im Fahreignungsregister vermerkt. Bei Gefährdungen oder sogar Schädigungen (Unfall) erhöhen sich die Sätze auf 100 bzw. 120 Euro.

Fazit Goldrichtig liegt der Verkehrsteilnehmer, der den ersten Satz der Straßenverkehrsordnung verinnerlicht hat: "Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht."

Foto: Polizei